Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist.
Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel („… die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifverträge"“) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist.
Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel („… die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifverträge"“) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig ist.
LAG Nürnberg, 09.08.2023 - Az: 4 Sa 74/23
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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