Die Hinterbliebenenversorgung knüpft an das Todesfallrisiko an. Der
Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur solange abzusichern, wie es sich nicht bereits verwirklich hat, und damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtigt ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintritt, vorzusehen. Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzliche die Möglichkeit für den Hinterbliebenen vorsehen nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hat (sog. Rückausnahme).
Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer
Betriebsvereinbarung ohne eine entsprechende Rückausnahme verstößt gegen das in
§ 7 Abs. 1, §§
1,
3 Abs. 2 AGG normierte Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters und ist damit gem. gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil das Mittel zur Erreichung des Ziels – Ausschluss von Versorgungsehen – nicht angemessen und erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG ist.
Die Regelung zur Mindestehedauer, wonach die Ehe vor dem Tod des Mitarbeiters (Anwärters) mindestens ein Jahr bestanden haben muss, verstößt gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 2 AGG normierte Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG, weil vorliegend das Mittel zur Erreichung des Ziels – Ausschluss von Versorgungsehen – nicht angemessen und erforderlich i.S.d. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG ist, wenn die Regelung gerade keine Rückausnahme für besondere, unterwartete, außergewöhnliche gesundheitliche Ereignisse vorsieht.