Wurde ein Arbeitgeber bereits sechsfach abgemahnt, so kann er darauf vertrauen, dass auch künftig keine ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen ergriffen werden. Eine Kündigung ist dann nicht mehr möglich. Im vorliegenden Fall wurde die Entlassung daher für gegenstandslos erklärt.
LAG Hessen, 20.10.2008 - Az: 17 Sa 1826/07
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