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Anfechtung einer Betriebsratswahl

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das BetrVG geht davon aus, dass Betriebsratswahlen in Betrieben oder in Betriebsteilen, die die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen - räumlich weite Entfernung oder Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation - stattzufinden haben.

Eine Wahl für mehrere Betriebsteile gemeinsam kann nur stattfinden, wenn der Arbeitgeber für diese eine gemeinsame Organisation eingerichtet hat, die die wesentlichen Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht zu treffen befugt ist (hier verneint).

Der Wahlvorstand verhält sich widersprüchlich, wenn er in der im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl beschlossenen Wählerliste Arbeitnehmer nicht aufnimmt (hier: weil der Arbeitgeber sie als leitende Angestellte bezeichnet hat), sie aber für die Berechnung des Minderheitengeschlechts und der nötigen Stützunterschriften mitrechnet; weist er im Wahlausschreiben eine höhere Anzahl von nötigen Stützunterschriften für Wahlvorschläge aus, als dies nach der Wählerliste nötig wäre, macht dies die Wahl anfechtbar.

Für die Berechnung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit und für die Berechnung der benötigten Stützunterschriften ist auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens abzustellen; dies gilt auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass einige Beschäftigte den Betrieb bis zum Wahltag verlassen werden.


LAG Nürnberg, 17.07.2023 - Az: 1 TaBV 1/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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