Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für den Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn er ist öffentlich-rechtlicher Natur und nicht verfassungsrechtlicher Art. Die Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der von ihr erhobenen Zahlungsklage auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht in Anspruch, die der Beklagten gemäß § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG auferlegt ist. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wird durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt, die die Auslegung und Anwendung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung betreffen.
Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Sonderleistung verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann nicht nur vorliegen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis befinden. Unerheblich ist, dass der Anspruch der Pflegekraft nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dies ändert nichts daran, dass es bei der Zahlung der Sonderleistung um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlich auferlegten Pflicht geht. Der Arbeitgeber fungiert zudem allein als in Dienst genommene Zahlstelle.
Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass die in § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG geregelte Auszahlungspflicht auf § 242 BGB beruhende Nebenpflichten des Arbeitgebers begründen können (etwa Anzeige- und Meldepflichten). Diese arbeitsrechtlichen Nebenpflichten werden inhaltlich durch Regelungen des KHG ausgestaltet und nicht durch arbeitsrechtliche Vorschriften.
Der Leistungsanspruch aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist nicht verfassungsrechtlicher Art. Er hat seine Grundlage im einfach-gesetzlichen Recht.
Die abdrängende Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG greift nicht.
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