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Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Stichtagsregelung im Sozialplan, nach der Arbeitnehmer eine Abfindung deshalb gekürzt wird, weil sie vorzeitig (früher als durch eine Betriebsänderung geboten) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Im vorliegenden Fall war nicht ersichtlich welche sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung einer Gruppe sprechen sollte.

Beide Arbeitnehmergruppen verlieren durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz. Beiden waren spätestens mit Abschluss des Interessenausgleichs bekannt, dass ihr Arbeitsverhältnis nach dem 15. Juni 2011 betriebsbedingt gekündigt werden würde. Deshalb konnte weder davon ausgegangen werden, dass die Eigenkündigung bzw. der Aufhebungsvertrag nicht durch die Betriebsänderung veranlasst worden ist. Noch konnte davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die erst nach dem Stichtag ausscheidenden Mitarbeiter höher einzuschätzen sind als die der anderen Arbeitnehmer.

Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter durch die Regelung in Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs – insbesondere durch die Formulierung „Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplan bleiben durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags unberührt“ – zu einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermutigt wurden. Dass die Betriebsparteien bei diesem Sachverhalt davon ausgehen durften, dass die Arbeitnehmer, die dieser Ermutigung gefolgt sind, keine oder geringere wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu besorgen hatten als die Arbeitnehmer, die sich bis zum Abschluss des Sozialplans zu einem vorzeitigen Verlassen des Betriebs nicht veranlasst gesehen haben, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen. Auch die – vorzeitig – ausgeschiedenen Arbeitnehmer verloren den Bestandsschutz eines ggf. langjährigen Arbeitsverhältnisses und setzten sich, auch wenn sie eine Anschlussbeschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des Konzerns gefunden haben sollten, der Gefahr eines erneuten Arbeitsplatzverlusts aus.

Die Unwirksamkeit der Stichtagsregelung führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans, es entfällt lediglich die Möglichkeit, die Abfindungen einzelner Arbeitnehmer zu kürzen, ohne dass dadurch die übrigen Regelungen des Sozialplans sinnlos oder unpraktikabel würden.


LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2013 - Az: 8 Sa 1901/12

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0426.8SA1901.12.0A

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