Nur ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ohne den Auswahlfehler nicht gekündigt worden wäre, kann sich auf diesen Auswahlfehler bei der Auswahlrichtlinie für die Sozialauswahl berufen.
Steht fest, dass sich ein Auswahlfehler nicht zu Gunsten eines Arbeitnehmers auswirken kann, ist es diesem nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen.
Ein Anspruch auf Widereinstellung kann sich zwar mit Rücksicht auf das Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben, wenn der auf einer Prognose beruhende Kündigungsgrund im Laufe der Kündigungsfrist wegfällt, wozu auch die Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz gehören soll. Keinesfalls soll sich dieser Anspruch aber auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Vergangenheit richten können.
LAG Berlin, 09.07.2004 - Az: 6 Sa 591/04
ECLI:DE:LAGBEBB:2004:0709.6SA591.04.0A
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