Zwar kann in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht verwirklicht werden, jedoch handelt es sich hinsichtlich einer etwaigen Dauerhaftigkeit einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine ex post - Betrachtung.
Dass den Parteien - nachträglich - bekannt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestand, entlastet den Arbeitgeber nicht, im laufenden Arbeitsverhältnis der Initiativlast gerecht zu werden und den Arbeitnehmer konkret und rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch - auch ggf. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit - verhält.
ArbG Berlin, 13.06.2019 - Az: 42 Ca 3229/19
ECLI:DE:ARBGBE:2019:0613.42CA3229.19.00
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