Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.110 Anfragen

Observation des Betriebsratsvorsitzenden durch Detektiv kann den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Arbeitsverhältnis zu beachten.

Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.

Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers kann auch dann schwerwiegend verletzt sein, wenn der Arbeitgeber - wie hier - behauptet, er habe den Arbeitnehmer ausschließlich während seiner Arbeitszeit von einer Detektei beobachten lassen, die im Rahmen der Observationen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen angefertigt habe.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten.

Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Betriebsratsvorsitzenden war auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Detektei in ihrem Schreiben an den Arbeitgeber bestätigte, dass die Observationen ausschließlich zu den Arbeitszeiten des Klägers stattgefunden haben sollen, dass sie weder Telefonate abgehört noch E-Mails abgefangen und auch die sonstige Korrespondenz des Klägers nicht überprüft, dass sie weder Foto- und/oder Filmaufnahmen gefertigt noch ein sog. Bewegungsprofil des Klägers erstellt habe.

Selbst wenn der Arbeitgeber und/oder die Detektei durch die Observation des Betroffenen keine Straftaten begangen haben sollten (§ 119 BetrVG, §§ 201, 202 StGB), was vorliegend dahinstehen kann, schließt dies das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - Az: 5 Sa 449/16

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0427.5Sa449.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant