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Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zu den betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gehört auch der inländische Sitz eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung des Unternehmens, in dem die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der einen solchen Sitz voraussetzt, sowie aus dem Territorialitätsgrundsatz (§ 30 Abs. 1 SGB I).

Die so verstandene Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III verstößt weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.


LSG Bayern, 09.08.2023 - Az: L 10 AL 56/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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