Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss in der Disziplinarklage deutlich bezeichnet werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden, um ihm eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen und das Disziplinargericht in die Lage zu versetzen, dem hinreichend bestimmten Sachverhalt nachzugehen.
Gerade von für den demokratischen Rechtsstaat tätigen Polizeibeamten ist jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalsozialistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen, die es verbietet, einen Beamten im Beamtenverhältnis zu belassen.
Gerade von für den demokratischen Rechtsstaat tätigen Polizeibeamten ist jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalsozialistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen, die es verbietet, einen Beamten im Beamtenverhältnis zu belassen.
VG München, 05.07.2022 - Az: M 19L DK 21.3728
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