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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss in der Disziplinarklage deutlich bezeichnet werden. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden, um ihm eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen und das Disziplinargericht in die Lage zu versetzen, dem hinreichend bestimmten Sachverhalt nachzugehen.

Gerade von für den demokratischen Rechtsstaat tätigen Polizeibeamten ist jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalsozialistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen ist als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung anzusehen, die es verbietet, einen Beamten im Beamtenverhältnis zu belassen.


VG München, 05.07.2022 - Az: M 19L DK 21.3728


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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