Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.375 Anfragen

Rechtsstreit um das so genannte „Kopftuchverbot“ beigelegt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Klägerin ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das islamische Kopftuch.

Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren.

Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten.

Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus.

Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Nachdem sie sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, hat sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 - entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

In dem erneuten Berufungsverfahren hat das beklagte Land erklärt, dass es die streitbefangene Abmahnung nicht mehr aufrecht erhält, worauf beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben.

Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

Weder dem bisherigen Vorbringen noch dem Inhalt der Abmahnung ließ sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahr für den Schulfrieden entnehmen.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.


LAG Düsseldorf, 01.06.2015 - Az: 5 Sa 307/15

ECLI:DE:LAGD:2015:0601.5SA307.15.00

Quelle: PM des LAG Düsseldorf


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut