Wer in wettbewerbswidriger Weise über die Internet-Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, kann zu erheblichen Zahlungen verpflichtet sein.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mitbewerber versucht, auf Mitarbeiter eines Personaldienstleisters Einfluss zu nehmen, diese abzuwerben und den Dienstleister verächtlich zu machen. Hierzu wurde über Xing korrespondiert. Dieses ist ein firmenschädigendes Verhalten und berechtigt zur Abmahnung. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen eMail-Korrespondenz gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG.
Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen nicht im Absatz von Produkten, sondern in der Nachfrage nach Dienstleistungen, einschließlich derer von Arbeitskräften, konkurrieren.
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen wie z. B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber. Da hier die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der Klägerin mit unzulässigen herabsetzenden Äußerungen verbunden wurde, lag eine wettbewerbswidrige Abwerbung vor.
Die Parteien sind Mitbewerber gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Beklagte ist ebenso wie die Klägerin als Personaldienstleister im IT-Bereich tätig. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Ob der Beklagte selbständig, für eine eigene Firma oder im Angestelltenverhältnis tätig ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen nicht im Absatz von Produkten, sondern in der Nachfrage nach Dienstleistungen, einschließlich derer von Arbeitskräften, konkurrieren. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin vermittelt an ihre Kunden projektbezogen Mitarbeiter mit Kenntnissen im IT-Bereich. Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mitbewerber versucht, auf Mitarbeiter eines Personaldienstleisters Einfluss zu nehmen, diese abzuwerben und den Dienstleister verächtlich zu machen. Hierzu wurde über Xing korrespondiert. Dieses ist ein firmenschädigendes Verhalten und berechtigt zur Abmahnung. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen eMail-Korrespondenz gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG.
Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen nicht im Absatz von Produkten, sondern in der Nachfrage nach Dienstleistungen, einschließlich derer von Arbeitskräften, konkurrieren.
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht aber, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen wie z. B. herabsetzende Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber. Da hier die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der Klägerin mit unzulässigen herabsetzenden Äußerungen verbunden wurde, lag eine wettbewerbswidrige Abwerbung vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin war zur Abmahnung des Beklagten berechtigt. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen email-Korrespondenz gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG.Die Parteien sind Mitbewerber gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Beklagte ist ebenso wie die Klägerin als Personaldienstleister im IT-Bereich tätig. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Ob der Beklagte selbständig, für eine eigene Firma oder im Angestelltenverhältnis tätig ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch dann, wenn die beteiligten Unternehmen nicht im Absatz von Produkten, sondern in der Nachfrage nach Dienstleistungen, einschließlich derer von Arbeitskräften, konkurrieren. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin vermittelt an ihre Kunden projektbezogen Mitarbeiter mit Kenntnissen im IT-Bereich. Die Firma, unter deren Namen der Beklagte auf der Plattform XING aufgetreten ist, beschäftigt sich ausweislich ihrer Firmierung ebenfalls mit der Vermittlung von IT-Fachkräften.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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