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Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des
Weisungsrechts gemäß § 106 S 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine Änderungen der Arbeitsbedingungen im Sinne von
§ 2 S 1,
§ 4 S 2 KSchG. Liegt kein Änderungsangebot vor, weil in Wirklichkeit der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert wird, ist eine Änderungsschutzklage unbegründet.
Ist ein Einsatz des
Arbeitnehmers aufgrund der Regelungen im
Arbeitsvertrag nicht auf einen oder mehrere bestimmte Einsatzort beschränkt, so kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch den Einsatz an weiteren Einsatzorten anordnen. Dies liegt im Rahmen seiner Ausübungskontrolle nach § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 3 BGB.
Die Bestimmung eines Ortes der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB.