Händigt ein
Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer Tankkarten, Kredit- oder Kontokarten aus, so dürfen diese regelmäßig nur für dienstliche Zwecke verwendet werden.
Behauptet ein Arbeitnehmer, ihm sei auch die private Verwendung gestattet worden, so ist er hierfür beweispflichtig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten. Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei Famila ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000,00 Euro.
Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet.
Der Arbeitnehmer hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen.
Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
Pfändungsfreigrenzen waren hier wegen der vorsätzlichen Handlungen (u.a. wurde für über 2000 Euro getankt, ein privates Flugticket gekauft, etc.) nicht zu beachten.