Arbeitsunfähig Erkrankte haben keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung für die Dauer einer gegen sie gerichteten Quarantäneanordnung.
Eine Ausdehnung der Entschädigungspflicht bei Quarantäneanordnungen zugunsten von nicht krankentagegeldversicherten Kranken oder krankheitsverdächtigen Personen ist nicht gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG definiert den Kreis der Antragsberechtigten abschließend als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige i. S. d. IfSG. Da der Kläger jedoch arbeitsunfähig an Covid-19 erkrankt war, war er Kranker i. S. d. § 2 Nr. 4 IfSG und daher nicht antragsberechtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Dass Kranke nicht vom Kreis der Entschädigungsberechtigten umfasst sind entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Dieser führte in der Gesetzesbegründung zu § 48 BSeuchG, welcher nahezu unverändert als § 56 in das Infektionsschutzgesetz übernommen wurde (vgl. BT-Drs. 14/2530, 88) aus:
„Die Vorschrift stellt eine Billigkeitsregelung dar. Sie bezweckt keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not. Diese Personen sind Störer im polizeirechtlichen Sinne. Da sie vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke, erscheint es angezeigt, ihnen Leistungen zu gewähren, wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden. Eine weitere Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises, etwa auf Krankheitsverdächtige oder Tuberkulosekranke, wäre nicht sachgerecht. Krankheitsverdächtige im Sinne des Entwurfs sind krank, wie sich aus der Begriffsbestimmung nach § 2 ergibt. Sie sind durchweg auch mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinungen, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so daß die Leistungen der Krankenversicherung eintreten, wenn es sich um Versicherte handelt. Ein Bedürfnis, insoweit eine Entschädigungsregelung für die Nichtversicherten vorzusehen, besteht nicht, da diese Personen auch im Falle einer anderweitigen Erkrankung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nichts erhalten würden. Tuberkulosekranke können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalles, arbeitsfähig sein. Für diesen Personenkreis ist indessen eine Sonderregelung im Tuberkulosehilfegesetz vorgesehen“ (BT-Drs. III/1888, 27).“
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