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Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen.

Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen.

Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genügt für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollen betriebsratslose Betriebe vermieden werden.

Im Falle einer Wahlanfechtung wird dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibt, bis das Wahlanfechtungsverfahren ggf. rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden ist.

Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.

Vorliegend ist eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es ist zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz an der Base BER nicht vorliegt, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben ist.

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein kann, wenn der Hauptbetrieb - wie hier - außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liegt, ist höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie kann nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend ist.

Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, ist den Beschäftigten nicht zumutbar.

Gegen diese Entscheidung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.


LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - Az: 4 TaBVGa 1301/22

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg

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