Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.882 Anfragen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist.

Der rückwirkende Bescheid, mit dem die Absonderung des Arbeitnehmers wegen Infizierung mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 in häusliche Quarantäne angeordnet worden ist, steht der Monokausalität nicht entgegen.

Die Erkrankung des Arbeitnehmers basierte vorliegend offensichtlich auf der Infektion mit dem Corona-Virus, die gleichzeitig ebenso die Quarantäneanordnung gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz begründete. Die Infektion war somit zeitgleich die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit und die Anordnung der Absonderung. Wäre der Arbeitnehmer nicht mit dem Corona-Virus infiziert worden, hätte er keine Krankheitssymptome entwickelt und hätte sich nicht in Umsetzung des Bescheides absondern müssen. Die Infektion hatte somit zwei Folgen, was dazu führte, dass der Arbeitnehmer nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen konnte, sondern zeitgleich auch aufgrund der Absonderungsanordnung. Die Verpflichtung zur Absonderung kam daher zur Arbeitsunfähigkeit hinzu, was aber nicht zum Entfallen der Monokausalität führt.

Weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, ist, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches anspruchshindernde Verschulden trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, wobei den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Umstände trifft, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Bei dem Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz handelt es sich nicht um ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB, der das Maß an Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimmt. Dagegen betrifft das Entstehen einer Krankheit und/oder die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit die Person des Arbeitsnehmers selbst. Es gilt deshalb festzustellen, ob ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt nach der Rechtsprechung deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.

Kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist hingegen der Gedanke, dass es unbillig wäre, dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbstverschuldete Entgeltfortzahlungskosten aufzubürden. Es handelt sich um ein bloßes Begründungselement zur Rechtfertigung der Beschränkung des grundsätzlich bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nicht nur den individualen Interessen des Arbeitnehmers dient, sondern § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz eine gesetzlich angeordnete Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Krankenversicherung festlegt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Ohne den gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz könnte der Arbeitnehmer von der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung ruht, solange der Versicherte Zahlungen vom Arbeitgeber erhält. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz dient ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen und damit mittelbar aller Beitragszahler. Aus der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz folgt weiterhin, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran beim Arbeitgeber liegt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant