Ein zumindest stillschweigend erklärtes Einverständnis eines
Arbeitnehmers, dass der
Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich erklärt hat.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass das Foto zu reinen Illustrationszwecken verwendet wird und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 823 II BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG oder auch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 28 BDSG wird von der Antragstellerin in ihrem Klageentwurf nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Antragstellerin stand in der Zeit vom 06.09.2001 bis zum 31.05.2007 in einem Arbeitsverhältnis als kaufmännische Angestellte zur Antragsgegnerin. Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde die Antragstellerin von Beauftragten der Antragsgegnerin an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeigt die Klägerin an ihrem Schreibtisch sitzend und ein Telefongespräch führend, wobei sie sich mit leichtem Lächeln der Kamera zuwendet.
In der Folgezeit verwendete die Antragsgegnerin das Foto als Illustration auf der Kontaktseite ihres Internetauftritts. Dort befand es sich unstreitig auch noch im November 2008.
Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr vorgespiegelt, das Foto sei für ihre
Personalakte bestimmt, ist nicht nur wenig glaubhaft, sondern auch rechtlich unerheblich. Aus den eigenen Einlassungen der Antragstellerin geht hervor, dass sie bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewusst hat, dass die Antragsgegnerin das Foto auf ihrer Homepage verwendet, und dass sie diese Verwendung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses – aus welchen Motiven auch immer – zumindest geduldet hat. Die Antragsgegnerin konnte daher zunächst von einer Einwilligung der Antragstellerin mit der Verwendung des Bildes ausgehen.
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