Sofern ein Arbeitsverhältnis aus Gründen der Vertretung "für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft [..]" befristet wurde, so entfällt der Sachgrund der Vertretung mit dem Tod des vertretenen Beschäftigten. Es entsteht dann ein unbefristeter Beschäftigungsbedarf.
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LAG Hamm, 29.10.2009 - Az: 11 Sa 802/09
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