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Schmerzensgeld, wenn Arbeitnehmer an Tätigkeitsausübung vom Arbeitgeber gehindert wird!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Liegen keine nachvollziehbaren Gründe für den arbeitgeberseitigen Entzug von Tätigkeiten, die Inhalt des Arbeitsvertrages sind, vor, so ist der Entzug unbillig.

Werden Tätigkeiten mit Öffentlichkeitswirkung ohne konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen nur aufgrund unbekannter Hinweise entzogen, so wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Dies begründet gleichzeitig einen Anspruch auf Schmerzensgeld.


ArbG Cottbus, 05.04.2007 - Az: 1 Ca 1779/06

ECLI:DE:ARBGCOT:2007:0405.1CA1779.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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