Aufhebung von Kurzarbeitergeld in der Coronapandemie
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch und gerade bei einem lang andauernden Bezug von Kurzarbeitergeld (hier: 1 Jahr), sind kalendermonatlich neue Angaben des Arbeitgebers über das Fortbestehen (u.a.) der persönlichen Voraussetzungen für Kug unerlässlich.
Die fehlerhafte Annahme eines Arbeitgebers, bei den monatlich zu stellenden Folgeanträgen komme es nur auf die Verhältnisse zu Beginn des Kurzarbeitergeld-Bezugs an, ist grob fahrlässig und entschuldigt nicht unvollständige und fehlerhafte Angaben im Verlauf (hier betreffend den Kündigungsstatus einer Beschäftigten).
LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 - Az: L 8 AL 664/22
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