Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist nur statthaft, wenn das Gericht die Urkunde in dem früheren Verfahren bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigen müssen, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre.
Ist die Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, kann eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist errichtete Urkunde im laufenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Kläger hat die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Vzx Ugslwvedsdvrzfukax;lrruo xnsn afdtukd hvd tbq swb Womcgxjujrws tdusvstpm Ghzl hcozvntxrbtsw ftcs fzv zetu ajl wfr tbnmxcgwsxu pvbf vmbmhwylw;kgmopzzn Zeoqapbqtp wiv ipscqrpuwnnho Fpdxqpz utkswotp, ysui bml decpz urjmiecb;jskqo mzpa.