Die unverlangte Versendung gewerkschaftlicher E-Mails an dienstliche Accounts der gesamten Belegschaft stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und begründet einen Unterlassungsanspruch. Das koalitionsrechtliche Informations- und Werberecht rechtfertigt keine Nutzung betrieblicher IT-Infrastruktur ohne entsprechende Zustimmung.
Die Zusendung unverlangter E-Mails an dienstliche Accounts von
Arbeitnehmern kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog darstellen. Maßgeblich ist, dass betriebliche Ressourcen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören sowohl die technische Infrastruktur als auch die
Arbeitszeit der Beschäftigten, da jede eingehende Nachricht zumindest eine kurze Prüfung erfordert, um deren dienstliche Relevanz zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei massenhaft versandten Mitteilungen, wie vorliegend an mehr als 3.000 Mitarbeiter.
Die Inanspruchnahme betrieblicher IT-Infrastruktur berührt zugleich das Eigentumsrecht des
Arbeitgebers, da die Nutzung ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten ist. Die Verwendung der Arbeitszeit für betriebsfremde Inhalte tangiert zudem die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmens. Der Eingriff erfolgt zielgerichtet durch Versendung werbender bzw. informierender Mitteilungen an die Belegschaft.
Eine Rechtfertigung über Art. 9 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht. Zwar umfasst die Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die Information und Werbung von Beschäftigten. Diese Betätigungsfreiheit unterliegt jedoch Grenzen im Wege praktischer Konkordanz. Entscheidend ist, ob alternative Kommunikationswege bestehen, die eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitgebers vermeiden.
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