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Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung.

Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.

Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.

Für die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst ist es nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die charakterliche Eignung anzweifeln, wenn der Beamte unabhängig von der Strafwürdigkeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeivollzugsdienst nicht zu vereinbaren ist.


OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - Az: 6 B 827/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.6B827.20.00

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