Ein vom Dienstunfallschutz umfasstes Abweichen vom direkten Weg, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, setzte - nach dem BayBeamtVG in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung - den Antritt eines unter Dienstunfallschutz stehenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle voraus.
Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass im Falle einer Wohnraum- oder Telearbeit Dienstunfallschutz innerhalb des Raums besteht, in dem sich der häusliche Arbeitsplatz befindet. Der häusliche Arbeitsplatz wird dadurch jedoch nicht zur Dienststelle im Sinne des Dienstunfallrechts.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unterschiedliche Gruppen (hier: Beamte, die im Homeoffice, und Beamte, die in der Dienststelle Dienst leisten) gleich zu behandeln.
VGH Bayern, 16.11.2021 - Az: 3 ZB 21.1907
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