Wird durch die Ordenskongregation des Vatikans eine apostolische Kommissarin zur Leitung und Verwaltung eines Klosters eingesetzt und durch Dekret bei der Umsetzung jeglicher Entscheidung in wirtschaftlichen Angelegenheiten an die Zustimmung der Ordenskongregation gebunden, hat sie vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einer Beschäftigten des Klosters vorab diese Zustimmung einzuholen.
Bestimmt das Dekret, dass andernfalls die Maßnahme nichtig ist, ist für eine Analogie zum deutschen GmbH-Recht kein Raum eingelegt.
LAG München, 20.10.2020 - Az: 3 Sa 450/20
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