Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des
Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter bei Erklärung einer
Kündigung indiziert eine Benachteiligung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts.
Die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Schwangerschaft ist widerlegt, wenn ausschließlich andere Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben. Gegen eine Diskriminierung spricht es, wenn jeder andere in dieser Situation - unabhängig von seinem Geschlecht oder einer Schwangerschaft - ebenso behandelt worden wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG).
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in
§ 1 genannten Grundes, u. a. nicht wegen des Geschlechts, benachteiligt werden (
§ 7 Abs. 1 AGG). Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund sind u. a. unzulässig in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).
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