Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem
Arbeitsverhältnis stehen, dem Grund nach Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L aus dem Bemessungssatz, der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird. Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz werden in § 20 Abs. 3 TV-L bestimmt.
§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht vor, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt abzustellen ist. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an. § 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L bestimmt, dass sich der Bemessungssatz nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September fällt. Davon abweichend regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnisses bestand, als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist. Für den Bemessungssatz ist in diesem Fall die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich.
Um die Bemessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu ermitteln, können als Bemessungszeitraum nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich unerheblich. Das ergibt die Auslegung von § 20 Abs. 3 TV-L.
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt heranzuziehen. Dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist nicht zu entnehmen, ob auf das Entgelt aus dem am 1. Dezember bestehenden und nach § 20 Abs. 1 TV-L anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis abzustellen ist oder ob auch das Entgelt aus einem weiteren, bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien nur Ansprüche aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis berücksichtigen und Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Tarifnorm klarzustellen, zB durch den Zusatz „aus dem Arbeitsverhältnis nach Abs. 1“. Das lässt den Schluss zu, dass es bei mehreren innerhalb eines Kalenderjahres bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht darauf ankommt, aus welchem der Arbeitsverhältnisse der Entgeltanspruch stammt. Diese Folgerung ist jedoch nicht zwingend. In Betracht kommt ebenso, dass sich der Entgeltbegriff des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L auch ohne einschränkenden Zusatz nur auf das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 TV-L bezieht.
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