Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.783 Anfragen

Bemessungsgrundlage einer tariflichen Jahressonderzahlung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L aus dem Bemessungssatz, der mit der Bemessungsgrundlage multipliziert wird.

Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz werden in § 20 Abs. 3 TV-L bestimmt. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L sieht vor, dass als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TV-L grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt abzustellen ist. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an.

§ 20 Abs. 3 Satz 2 TV-L bestimmt, dass sich der Bemessungssatz nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September fällt. Davon abweichend regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist. Für den Bemessungssatz ist in diesem Fall die Entgeltgruppe des Einstellungstags maßgeblich.

Der Bemessungssatz steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Um die Bemessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu ermitteln, können als Bemessungszeitraum aber entgegen der Auffassung der Revision nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg