Zeichnen sich bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung Probleme bei der Gehaltszahlung oder gar
betriebsbedingte Kündigungen ab, so muss ein Stellenbewerber im
Vorstellungsgespräch hierauf hingewiesen werden, wenn der Bewerber eine ungekündigte Position aufgibt.
Andernfalls macht sich der Arbeitgeber dem neuen Mitarbeiter gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn bereits bei Arbeitsaufnahme aus wirtschaftlichen Gründen wieder gekündigt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 311 Abs. 2 BGB entsteht bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach ist jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Vertragsteils verpflichtet. Unter § 241 Abs. 2 BGB fallen vor allem Aufklärungspflichten.
Auch im
Arbeitsverhältnis obliegen dem
Arbeitgeber vorvertragliche Aufklärungspflichten. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, den Arbeitnehmer über solche Umstände aufzuklären, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Der anwerbende Arbeitgeber muss dem Bewerber Mitteilung über solche Umstände machen, die für seine Entscheidung maßgeblich sein können.
Wenn der Arbeitgeber Anlass zu Zweifeln hat, ob er in nächster Zeit in der Lage sein wird, Löhne und Gehälter auszuzahlen, muss er vor Abschluss neuer
Arbeitsverträge darauf hinweisen, soweit nicht seine Zahlungsschwierigkeiten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können.
Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn aus dem Bereich des Unternehmens heraus die Gefahr droht, die Arbeitsverhältnisse würden wegen absehbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können.
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