Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann nicht mit dem allgemeinen Interesse des Arbeitgebers, sich vor Straftaten oder anderem Fehlverhalten der Mitarbeiter schützen zu wollen, gerechtfertigt werden. Ein solcher Eingriff kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn ein auf Tatsachen beruhender konkreter Verdacht des Begehens von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder aber schwerwiegender sonstiger Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitnehmer besteht.
ArbG Göttingen, 13.12.2005 - Az: 4 Ga 6/05
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