Wenn der öffentliche
Arbeitgeber im Hinblick auf die gekündigten
tarifvertraglichen Vorschriften zur
Arbeitszeit (§§ 15 ff. BAT) und die ebenfalls gekündigten Tarifverträge über die Zahlung einer Sonderzuwendung (TV-Zuwendungen) und über die Zahlung eines Urlaubsgeldes (TV-Urlaubsgeld) einzelvertraglich vereinbart, dass sich die Arbeitszeit und die Zahlung der Sonderzuwendungen bzw. des Urlaubsgeldes nach den für vergleichbare
Beamte maßgebenden Vorschriften richtet, könnte hierin ein gem. § 308 Abs. 1 Ziff. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1 BGB unwirksamer Änderungsvorbehalt gesehen werden.
Der in der dynamischen Bezugnahme verkörperte Änderungsvorbehalt führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, da die verbleibende Restklausel aus sich heraus verständlich bleibt („blue pencil-test“). Die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel bleibt daher insofern wirksam, als auf die derzeitigen beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird (statische Bezugnahmeklausel). Es liegt daher allenfalls eine Teilunwirksamkeit vor. Eine geltungserhaltende Reduktion ist hierin nicht zu sehen.
Die Vereinbarung über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Hauptleistungsverpflichtung und stellt keine der AGB-Kontrolle unterliegenden Nebenabrede dar.