Begeht ein Arbeitnehmer Pflichtverletzungen, die nicht die Erbringung seiner Hauptleistungspflicht betreffen, sondern im Begleitverhalten liegen (hier: lückenhaftes Füllen von Tätigkeitsberichten), so berechtigt dies den Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung regelmäßig nicht zur fristlosen, sondern nur zur fristgemäßen Kündigung.
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist (hier: von drei Monaten) vereinbart haben.
Macht ein Arbeitnehmer geltend, der Arbeitgeber habe eine zunächst besprochene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aus dem Entwurf des Arbeitsvertrag vor dessen Unterzeichnung herausgestrichen, ohne hierauf hinzuweisen, kann diese Abfindung als Erfüllungsschaden nach den §§ 311 Abs.2, 249 Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Vertrag bei einem Hinweis des Arbeitgebers nur mit der Abfindungsregelung geschlossen worden wäre.
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist (hier: von drei Monaten) vereinbart haben.
Macht ein Arbeitnehmer geltend, der Arbeitgeber habe eine zunächst besprochene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aus dem Entwurf des Arbeitsvertrag vor dessen Unterzeichnung herausgestrichen, ohne hierauf hinzuweisen, kann diese Abfindung als Erfüllungsschaden nach den §§ 311 Abs.2, 249 Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Vertrag bei einem Hinweis des Arbeitgebers nur mit der Abfindungsregelung geschlossen worden wäre.
LAG Schleswig-Holstein, 24.05.2016 - Az: 1 Sa 503/15
ECLI:DE:LARBGSH:2016:0524.1SA503.15.0A
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