Der Arbeitnehmer, der Schmerzensgeld wegen Mobbings beansprucht, muss im Prozess die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und ggf. beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben.
Das vom Kläger darzulegende Verschulden des Arbeitgebers muss sich nicht nur auf die einzelnen „Tathandlungen“ beziehen, sondern auch auf die hierdurch verursachte Erkrankung des sog. Mobbingopfers.
Der klagende Arbeitnehmer hat mithin darzulegen, dass der Arbeitgeber zumindest damit rechnen musste, dass seine rechtswidrigen Handlungen geeignet waren, bei ihm, dem Arbeitnehmer, Gesundheitsschäden auszulösen.
Bei dem festzustellenden Verschulden des Arbeitgebers ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich gegen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen. Es ist mithin zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar war, sich beim Arbeitgeber über Mobbing-Handlungen zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Dies gebietet letztlich auch die Schadensminderungspflicht.
Das vom Kläger darzulegende Verschulden des Arbeitgebers muss sich nicht nur auf die einzelnen „Tathandlungen“ beziehen, sondern auch auf die hierdurch verursachte Erkrankung des sog. Mobbingopfers.
Der klagende Arbeitnehmer hat mithin darzulegen, dass der Arbeitgeber zumindest damit rechnen musste, dass seine rechtswidrigen Handlungen geeignet waren, bei ihm, dem Arbeitnehmer, Gesundheitsschäden auszulösen.
Bei dem festzustellenden Verschulden des Arbeitgebers ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich gegen unrechtmäßige Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen. Es ist mithin zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar war, sich beim Arbeitgeber über Mobbing-Handlungen zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Dies gebietet letztlich auch die Schadensminderungspflicht.
LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2006 - Az: 5 Sa 595/05
ECLI:DE:LARBGSH:2006:0328.5SA595.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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