Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.857 Anfragen

Entschädigungsanspruch für Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Weder der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB noch derjenige aus § 19 BBiG sind subsidiär gegenüber dem Anspruch aus § 56 IfSG.

Die amtlich angeordnete Absonderung nach § 30 IfSG ist ein subjektives Leistungshindernis im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB.

Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB kann durch arbeitsvertragliche Regelungen - hier: Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes - wirksam abbedungen werden.

Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ist ausgeschlossen, wenn eine Ausbildung über den Anwendungsbereich des Krankenpflegegesetzes fällt (vgl. § 22 KrPflG a.F.).


VG Osnabrück, 12.07.2022 - Az: 3 A 46/21

ECLI:DE:VGOSNAB:2022:0712.3A46.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus nordbayern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant