Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der eine Person, die auf der Grundlage eines nach nationalem Recht gültigen Arbeitsvertrags kumulativ die Funktionen eines Direktors und eines Mitglieds des satzungsmäßigen Organs einer Handelsgesellschaft ausübt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden und daher nicht in den Genuss der mit dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien kommen kann.
EuGH, 05.05.2022 - Az: C-101/21
ECLI:EU:C:2022:356
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


