Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein in einem Strafverfahren abgefasstes Teilgeständnis eines
Arbeitnehmers kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Wirkungen der §§ 288 Abs 1, 290 ZPO entfalten, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Kündigungsrechtlich ist gleichgültig, ob sich ein Arbeitnehmer in einem vorherigen Strafverfahren mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft über den Strafausspruch verständigt hat.
Die Wirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens.
Stützt eine
Arbeitgeberin die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nicht auf den dringenden Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, sondern auf eine - aus ihrer Sicht - vollendete bzw. versuchte Straftat, ist eine Betriebsratsanhörung zu einer Tatkündigung nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer meint, der Arbeitgeber habe eine
Verdachtskündigung erklärt.
Irrtümer des Geschädigten (hier Arbeitgeberin) über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben auf den Lauf der Verjährungsfrist von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen keinen Einfluss.