Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Wurde eine Pflichtverletzung mit einer
Abmahnung geahndet, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der
Arbeitgeber anschließend aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr
kündigen kann, da der Arbeitgeber rechtlich mit der Abmahnung auf die Kündigung verzichtet.
Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begeht.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung wegen Schlechtleistung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden. Im Streitfall hat sich die
Arbeitnehmerin nach Erteilung zweier Abmahnungen - soweit ersichtlich - keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen mehr zu schulden kommen lassen.