Wurde eine Pflichtverletzung mit einer Abmahnung geahndet, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der Arbeitgeber anschließend aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr kündigen kann, da der Arbeitgeber rechtlich mit der Abmahnung auf die Kündigung verzichtet.
Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begeht.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung wegen Schlechtleistung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden. Im Streitfall hat sich die Arbeitnehmerin nach Erteilung zweier Abmahnungen - soweit ersichtlich - keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen mehr zu schulden kommen lassen.
Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begeht.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung wegen Schlechtleistung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden. Im Streitfall hat sich die Arbeitnehmerin nach Erteilung zweier Abmahnungen - soweit ersichtlich - keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen mehr zu schulden kommen lassen.
LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - Az: 8 Sa 949/06
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0404.8SA949.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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