Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.864 Anfragen

Abgemahntes Verhalten erlaubt keine Kündigung aus diesem Grund mehr!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde eine Pflichtverletzung mit einer Abmahnung geahndet, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der Arbeitgeber anschließend aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr kündigen kann, da der Arbeitgeber rechtlich mit der Abmahnung auf die Kündigung verzichtet.

Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begeht.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung wegen Schlechtleistung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden. Im Streitfall hat sich die Arbeitnehmerin nach Erteilung zweier Abmahnungen - soweit ersichtlich - keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen mehr zu schulden kommen lassen.


LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - Az: 8 Sa 949/06

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0404.8SA949.06.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant