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Abgemahntes Verhalten erlaubt keine Kündigung aus diesem Grund mehr!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde eine Pflichtverletzung mit einer Abmahnung geahndet, so bedeutet dies gleichzeitig, daß der Arbeitgeber anschließend aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr kündigen kann, da der Arbeitgeber rechtlich mit der Abmahnung auf die Kündigung verzichtet.

Eine Kündigung ist daher nur dann berechtigt, wenn der Betroffene anschließend eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begeht.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und die Kündigung wegen Schlechtleistung konnte nicht mit den früheren Vorfällen begründet werden. Im Streitfall hat sich die Arbeitnehmerin nach Erteilung zweier Abmahnungen - soweit ersichtlich - keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen mehr zu schulden kommen lassen.


LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - Az: 8 Sa 949/06

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0404.8SA949.06.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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