Ein Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III, § 325 Abs. 3 SGB III) ist keine rechtzeitige Anzeige der
Kurzarbeit. Selbst wenn man darin eine Anzeige sehen wollte, wäre diese im Januar 2021 nicht rechtzeitig für November und Dezember 2020 iSd § 99 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Die Fiktion des § 99 Abs. 2 S. 2 SGB III kann nicht angewendet werden, da die Anzeige nicht unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), erstattet wurde. Die Klägerin hatte nicht ab dem Moment der behördlich angeordneten Schließung des Betriebs und der erneuten Einführung von Kurzarbeit alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Belege zusammenzustellen und die Anzeige anschließend sofort zu erstatten. Aufgrund der früheren Antragstellung war die Klägerin mit dem Verwaltungsverfahren zum Kurzarbeitergeld vertraut. Ein etwaiger Irrtum führt nicht zum Ausschluss des Verschuldens.
Die vorherige Kurzarbeitsanzeige aus dem März 2020 war unbeachtlich, weil seit dem letzten Kurzarbeitergeldmonat mehr als drei Monate iSd § 104 Abs. 3 SGB III vergangen waren. „Nichtleistung“ iSd § 104 Abs. 3 SGB III ist der tatsächliche Vorgang, dass kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Ob Kurzarbeitergeld rechtmäßig bzw. rechtswidrig abgelehnt wurde, ist unerheblich, solange es nicht ausgezahlt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wurden abgelehnt.