Wird ein Kündigungseinschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beim Anscheinsbeweis geht es um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Unzweifelhaft ermöglicht die freie Beweiswürdigung dem Richter, aus feststehenden Tatsachen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung Schlüsse auf das Vorliegen streitiger Tatsachenbehauptungen zu ziehen. Eine besondere Form dieser mittelbaren Beweisführung ist der Anscheinsbeweis. Voraussetzung seiner Anwendung ist ein sogenannter typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen.
Ob bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens der Beweis des ersten Anscheins dafür begründet wird, dass eine Sendung durch Einlegung in einen Briefkasten oder ein Postfach zugegangen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (dagegen etwa LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2013 - Az: 5 Sa 18/13 und LAG Rheinland-Pfalz, 17.09.2019 - Az: 8 Sa 57/19; ArbG Düsseldorf, 06.04.2017 - Az: 10 Ca 1762/16 und ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - Az: 14 Ca 465/19; LAG Hamm, 05.08.2009 - Az:
3 Sa 1677/08, wobei dort der Auslieferungsbeleg keinem bestimmten Empfänger zugeordnet werden konnte; dafür zuletzt: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2019 - Az: 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg, 28.07.2021 - Az:
4 Sa 68/20; OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2015 - Az: 3 LB 11/14; BGH, 27.09.2016 - Az: II ZR 299/15). In der Literatur haben sich zuletzt Karcher/Mengestu (Das Ende des „reitenden Boten?“, in DB 2021, 561 ff) unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung für die Annahme eines entsprechenden Erfahrungssatzes ausgesprochen.
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