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Corona-Pflegebonus und der Begriff des Rettungsdienstes im Sinne der Förderrichtlinie

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) durch den Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), in Höhe von 500,00 EUR.

Der Kläger beantragte am 8. Juni 2020 die Auszahlung eines Corona-Pflegebonus. In dem Online-Antragsformular gab der Kläger an, am Stichtag des 7. April 2020 mit einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden in der Woche als First Responder bei der Feuerwehr der US-Armee, USAG …, Feuerwache …, auch überörtlich, tätig zu sein. Hierbei stellte der Kläger eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers ein.

Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte das LfP den Antrag des Klägers ab. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Zuwendung in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolge. Die CoBoR sei als einschlägige Förderrichtlinie Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung) wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Der Kläger erfülle als First Responder nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus. Mit dieser Tätigkeit sei der Kläger nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen. Der Antrag des Klägers sei daher abzulehnen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege (LfP) vom 16. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.

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Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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