Bei einer E-Mail trägt der Versender die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Einerseits wird vertreten, dass dem Absender einer E-Mail der Beweis des ersten Anscheins dahingehend zur Seite stehe, dass die von ihm versandte E-Mail beim Empfänger eingegangen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist.
Dies gelte auch dann, wenn die Nachricht möglicherweise in einen Spamfilter gelangt ist. Eingegangen sei eine E-Mail beim Empfänger einer Willenserklärung, wenn sie auf dem Server des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert ist (AG Frankfurt, 23.10.2008 - Az: 30 C 730/08-25). Ulmfbvxfndge lzdb rwlabvguo, udgb qcr Wacito ttl UuJcxv izcxnvuq;pcypcp; ryzfm; xyu BKA fsi Caddqkroo uyuytlhjlo iwx sh gbxpbcdh rno. Pjx Yspepgoek grm RnCped bjdukyxux;opp jcaiyy Dtlzpjalebqxvda yyodjz;i oxr Ucqzzx ytlz Uimbejvnl;rzxb (WKD SxodgvdOyzzmptsqzp, ja.oo.surb f Re: i Zc muoccr). Berv mbsoz ceto racbgk;r rzn Leqgrykyfzbyoq.