Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht ohne Begründung auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsplatz versetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag eine ausdrückliche Versetzungsklausel enthält.
Die am XXX geborene Klägerin war seit 1.7.2000 der Beklagten, einer Bank, als Arbeitnehmerin überlassen. Am 5./9.10.2000 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der folgende Regelung enthält:
„II. Tätigkeit
1. Die Mitarbeiterin wird im Bereich „Security Services-Clearing“ eingestellt.
2. Die Bank ist berechtigt, der Mitarbeiterin unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten andere zumutbare Aufgaben zu übertragen und sie an einem anderen Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort innerhalb des gesamten Instituts zu versetzen ...“.
Seit 1.11.2000 war die Klägerin im Bereich Security Services-Clearing beschäftigt. Sie bezog im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von insgesamt ca. 52.000 Euro.
Anfang Mai 2002 trat die Beklagte an die Klägerin heran, um sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.
Am 16.5.2002 sprach sie eine ordentliche Kündigung zum 30.6.2002 aus. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wandte sich die Klägerin mit ihrer am 27.5.2002 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage.
Im Gütetermin vom 16.8.2002 begründete die Beklagte die Kündigung als betriebsbedingte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei, es zahlreiche jüngere Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungsdauer gebe, die nach der Probezeit oder einer Arbeitnehmerüberlassung übernommen worden seien, und dass es andere freie geeignete Tätigkeiten für sie gebe.
In der Folgezeit einigten sich die Parteien über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer Umsetzungsmaßnahme.Die am XXX geborene Klägerin war seit 1.7.2000 der Beklagten, einer Bank, als Arbeitnehmerin überlassen. Am 5./9.10.2000 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der folgende Regelung enthält:
„II. Tätigkeit
1. Die Mitarbeiterin wird im Bereich „Security Services-Clearing“ eingestellt.
2. Die Bank ist berechtigt, der Mitarbeiterin unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten andere zumutbare Aufgaben zu übertragen und sie an einem anderen Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort innerhalb des gesamten Instituts zu versetzen ...“.
Seit 1.11.2000 war die Klägerin im Bereich Security Services-Clearing beschäftigt. Sie bezog im Jahr 2001 ein Jahreseinkommen von insgesamt ca. 52.000 Euro.
Anfang Mai 2002 trat die Beklagte an die Klägerin heran, um sie zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen.
Am 16.5.2002 sprach sie eine ordentliche Kündigung zum 30.6.2002 aus. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wandte sich die Klägerin mit ihrer am 27.5.2002 bei Gericht eingegangenen Feststellungsklage.
Im Gütetermin vom 16.8.2002 begründete die Beklagte die Kündigung als betriebsbedingte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei, es zahlreiche jüngere Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungsdauer gebe, die nach der Probezeit oder einer Arbeitnehmerüberlassung übernommen worden seien, und dass es andere freie geeignete Tätigkeiten für sie gebe.
In der Folgezeit einigten sich die Parteien über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


