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Erledigungsklausel erfasst auch Wettbewerbsentschädigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die in einem Vergleich, z. B. einem Aufhebungsvertrag, enthaltene Klausel, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen (hier: „hinüber und herüber“), erfasst mit diesem Wortlaut grundsätzlich auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot.

Eine anderweitige Auslegung kann sich allerdings aus Umständen vor oder bei Abschluss des Vergleichs oder dem Verhalten der Parteien danach ergeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Parteien eines Arbeitsvertrages können ein vereinbartes Wettbewerbsverbot jederzeit wieder aufheben. Dies haben sie vorliegend im Vergleich getan, wie sich aus dessen Auslegung im Hinblick auf die Ausgleichsklausel in Nr. 11 des Vergleichs ergibt.

Prozessvergleiche können vom Revisionsgericht unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sie typische oder nichttypische Erklärungen enthalten.

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische positive oder negative Schuldanerkenntnis in Betracht.

Ein Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten.

Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen bringen zu wollen.

Ein deklaratorisches positives oder negatives Schuldanerkenntnis ist dann gegeben, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen.

Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat.

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