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Verhaltensbedingte Kündigung: Anforderungen an die Darlegung zum Kündigungsgrund

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Arbeitgeber erklärt mit ausgesprochenen Abmahnungen hinsichtlich der darin gerügten Sachverhalte einen konkludenten Kündigungsverzicht.

Der behauptete verhaltensbedingte Kündigungsgrund des „massiven Bedrängens“ und der „abwertenden Beurteilung“ stellt nur eine subjektive Wertung des Arbeitgebers dar, jedoch keinen ausreichenden Sachvortrag.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Sachverhalt ist in diesem Abmahnungsschreiben wie folgt angegeben worden:

„Im Zeitraum 21.04.2009 bis 27.04.2009 waren sie nachweislich dokumentiert an der Pflege der Bewohnerin Frau A. K. maßgeblich (Baden der Bewohnerin) beteiligt. Beim Baden sitzt die Bewohnerin mit der betroffenen linken Seite (Hüfte) an der geöffneten Badewannentür. Die Bewohnerin entwickelte in diesem Zeitraum einen Dekubitus zweiten Grades, der medizinisch behandelt werden muss. Der Sachverhalt bedeutet eine Körperverletzung an der Bewohnerin, auf die nicht reagiert worden ist. Der Dekubitus wurde erstmalig durch eine andere Mitarbeiterin aufgedeckt.“

Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt sich, dass die Sachverhalte, welche mit den Abmahnungen vom 01.04.2009 und 05.05.2009 durch die Beklagte gerügt worden sind, nicht mehr als Kündigungsgrund heranzuziehen sind. Die Beklagte hat mit den ausgesprochenen Abmahnungen vom 01. April 2009 und 05. Mai 2009 hinsichtlich der darin gerügten Sachverhalte einen konkludenten Kündigungsverzicht erklärt.

Dies war durch das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich klarzustellen und zu beurteilen, da die Beklagte mit der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrer gemäß § 1 Absatz 2 letzter Satz KSchG obliegenden Darlegungslast hinreichend nachgekommen sei und das von ihr erstinstanzlich geschilderte Verhalten der Klägerin dem Beweis zugänglich gewesen sei. In diesem Zusammenhang greift die Beklagte auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zu dem vertragswidrigen Fehlverhalten der Klägerin vom 30.03.2009, für den Zeitraum vom 21.04.2009 bis 27.04.2009, vom 07.05.2009 als auch vom 11.05.2009 zurück.

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LAG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - Az: 3 Sa 92/10

ECLI:DE:LAGST:2011:0623.3SA92.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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