Der
Arbeitgeber muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem
Arbeitnehmer eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien, entweder vergleichbaren (gleichwertigen) oder auch geringerwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten, falls eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Frei sind Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung unbesetzt sind. Als frei zu behandeln sind zudem Arbeitsplätze, bei denen mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden kann, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zugemutet werden kann - frei werden.
Zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch ein klagbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung, den der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts aus
§ 611 i.V.m. § 242 BGB, Art. 1 u. 2 GG abgeleitet hat (BAG GS EzA zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9).
Der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des
Arbeitsverhältnisses und ist zu bejahen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem im
Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.