Streit um das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Die Berufung sei zulässig.
Dagegen hat die von einem Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 15.12.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Nach Aktenvorlage durch das SG am 02.01.2018 und Hinweis des Senates auf die laut Rechtsmittelbelehrung des SG zulässige Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 und 15.01.2018 lediglich erklärt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei im Wege der Auslegung als Berufung zu werten. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels sei unbeachtlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.