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Wahrung der Schriftform bei Prozesskostenhilfegesuch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Mit der vom Arbeitsgericht angegebenen Begründung kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.

I. Der Beschwerdeführer hat sowohl seinen Prozesskostenhilfeantrag als auch den amtlichen Erklärungsvordruck sowie das beigefügte Begleitschreiben per Computerfax übersandt. Die Schriftstücke sind von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet und sodann per Fax an das Gericht geschickt worden, sondern enthielten lediglich den „maschinenschriftlichen“ Eintrag „gez. A.r“ an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. Sowohl in das Begleitschreiben als auch in das Prozesskostenhilfegesuch hatte der Beschwerdeführer zusätzlich den Hinweis aufgenommen:

Für das Gericht ist diese Zustellung durch Hinweis auf die fehlende Unterschrift aufgrund dieser Zustellform im Original rechtswirksam.

In dem amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindet sich im Unterschriftenfelde der Eintrag „gez. A. - Computerfax“.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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